Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 36, Fassung vom 31.12.2021

Gehaltsgesetz 1956 § 36

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ergänzungszulage

Paragraph 36,
  1. Absatz einsSind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
    1. Ziffer eins
      im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
    2. Ziffer 2
      im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,
    3. Ziffer 3
      im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
    des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 35, Absatz 6, gilt Absatz eins, mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen
    1. Ziffer eins
      dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage oder
    2. Ziffer 2
      dem jeweiligen Fixgehalt
    und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.

    (Anm.:Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)

  3. Absatz 5Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins, oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Paragraph 35, abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
    Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins a, BDG 1979 ist Ziffer eins, nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG erfolgt, und Ziffer 2, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 6Voraussetzung für das Erlöschen nach Absatz 5, Ziffer 2, ist, daß
    1. Ziffer eins
      die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte gemäß Paragraph 35, abberufen worden ist,
    2. Ziffer 2
      der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
    3. Ziffer 3
      wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
  5. Absatz 7Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
    1. Ziffer eins
      ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
    2. Ziffer 2
      besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,
    so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
  6. Absatz 8Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und
    1. Ziffer eins
      sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder
    2. Ziffer 2
      besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,
    so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz 2, zugrunde zu legen.
  7. Absatz 9Die Ergänzungszulagen nach den Absatz 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den Paragraphen 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.
  8. Absatz 10Eine Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 9 gebührt nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn der Beamte in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
    2. Ziffer 2
      wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder
    3. Ziffer 2 a
      aus Anlass einer Tätigkeit nach Paragraph 141, Absatz eins a, BDG 1979, wenn die Beamtin oder der Beamte am Tag der Wirksamkeit des Endens der Funktion nicht Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft aufweist, oder
    4. Ziffer 3
      aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn der Beamte während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, erhalten hat oder Paragraph 12 i, anwendbar war.
    Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 3, ist in den Fällen des Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 8, BDG 1979 nicht anzuwenden.

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40201501

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P36/NOR40201501