Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 21c, Fassung vom 20.12.2021

Gehaltsgesetz 1956 § 21c

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21c

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Wohnkostenzuschuss

Paragraph 21 c,
  1. Absatz einsDem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat,
    2. Ziffer 2
      besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,
    3. Ziffer 3
      ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und
    4. Ziffer 4
      das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.
  2. Absatz 2Dem Beamten, der aus zwingenden Gründen am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat.

Schlagworte

Dienstwohnung, Lebensverhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40088994

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P21c/NOR40088994