(12)Absatz 12Erzieherinnen und Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
eine Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher
aufweisen,
eine Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und Sondererzieher abgelegt haben,
als Sondererzieherinnen und Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
als Lehrpersonen im Lehrgang für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern zu Sondererzieherinnen und Sondererziehern
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der in § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der in Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)