Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24c
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 24c.Paragraph 24 c,
(1)Absatz einsDer Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, daß die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
(2)Absatz 2Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Beamten, so ist der Überschußbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, so hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.
Schlagworte
Dienstwohnung, Naturalwohnung, Sachbezüge, Sachleistungen, Naturalbezüge, Heizkosten
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12102460
Alte Dokumentnummer
N61986186000