Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 59a, Fassung vom 31.12.2019

Gehaltsgesetz 1956 § 59a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59a

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 59 a,
  1. Absatz einsKlassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
    1. Ziffer eins
      an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, 93,8 €,
    2. Ziffer 2
      an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 142,4 €.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,)
    Diese Dienstzulage gebührt nicht aus Anlaß des Unterrichtes eines oder mehrerer Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der betreffenden Klasse.
  2. Absatz 2Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 93,8 €.
  3. Absatz 2 aLehrern im Sinne des Paragraph 16 a, Ziffer 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Absatz 2, auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 20,4 €.
  4. Absatz 3Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 142,4 €; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 4Eine Dienstzulage gebührt
    1. Ziffer eins
      Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, Lehrern für Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2, die als für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Volksschule zusätzlich eingesetzte Lehrer mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts für die Ausbildung von Studierenden für das Lehramt für Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an Volksschulen betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe
      L 2a 1 oder L 2a 2, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
    2. Ziffer 2
      Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
    3. Ziffer 3
      Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
      1. Litera a
        an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
      2. Litera b
        als Praxisschullehrer an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen verwendet werden,
      3. Litera c
        an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Berufsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind,
    4. Ziffer 4
      Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Neuen Mittelschulen,, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Ausbildung der Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen oder Sonderschulen vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
    5. Ziffer 5
      Lehrern der Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        L 3,
      2. Litera b
        L 2b 1 und
      3. Litera c
        L 2a 1,
      die an Volksschulen oder Neuen Mittelschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind oder
    6. Ziffer 6
      Lehrern der Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        L 3 und
      2. Litera b
        L 2b 1,
      die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Pädagogischen Hochschulen) betraut sind.
  6. Absatz 5Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Absatz 4, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

im Falle des Absatz 4,

aus der Verwendungsgruppe

in die Verwendungsgruppe

Ziffer eins,

L 2a 1

L 2a 2

 

L 2a 2

L 1

Ziffer 2,

L 2b 1

L 2a 1

Ziffer 3 bis 6

L 3

L 2b 1

 

L 2b 1

L 2a 1

 

L 2a 1

L 2a 2

 

L 2a 2

L 1

Bei der Verwendung mehrerer Lehrer in derselben Klasse gebührt die Dienstzulage je betreutem Studierenden nur einem Lehrer.

  1. Absatz 5 aAbweichend vom Absatz 5, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 Paragraph 64 a, anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus Paragraph 64 a, ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.
    2. Ziffer 2
      Im Falle des Absatz 4, Ziffer 3, beträgt die Dienstzulage mindestens 113,3 €.
    3. Ziffer 3
      Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Absatz 5 und den Ziffer eins und 2 ergebenden Betrages.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40212300

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P59a/NOR40212300