Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 61e, Fassung vom 18.11.2019

Gehaltsgesetz 1956 § 61e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61e

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütungen für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Paragraph 61 e,
  1. Absatz einsFür folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen in der Höhe von 154,3 €, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe,
    2. Ziffer 2
      für die Verwaltung
      1. Litera a
        der Schüler- und Lehrerbüchereien,
      2. Litera b
        der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
      3. Litera c
        der Schreib- und Büromaschinen,
      4. Litera d
        der Laboratoriumseinrichtungen,
      5. Litera e
        der Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,
      6. Litera f
        der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
      7. Litera g
        der Lehrmittelsammlung fur den fachtheoretischen Unterricht,
      sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 57,2 €,
    3. Ziffer 3
      für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 113,3 €.
  2. Absatz 2Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
      1. Litera a
        für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 195,3 €,
      2. Litera b
        für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 174,8 €,
      bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe,
    2. Ziffer 2
      für die Verwaltung
      1. Litera a
        der Schüler- und Lehrerbüchereien,
      2. Litera b
        der Schülerbücherei und
      3. Litera c
        der Lehrerbücherei, soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfasst,
      4. Litera d
        der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
      5. Litera e
        der Laboratoriumseinrichtungen,
      6. Litera f
        der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
      sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 2 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 154,3 €,
      für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 133,8 €,
    3. Ziffer 3
      für die Verwaltung
      1. Litera a
        der Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,
      2. Litera b
        der Schreib- und Büromaschinen,
      3. Litera c
        der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
      sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 128,3 €,
      für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 113,3 €,
    4. Ziffer 4
      für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 128,3 € für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und in der Höhe von 113,3 € für Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  3. Absatz 4Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  4. Absatz 5Auf Lehrer, die aus Gründen der Schulorganisation die in den Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Absatz eins,, 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.
  5. Absatz 6Das landesgesetzlich zuständige Organ kann einen Lehrer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit der Verwaltung von maximal drei der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie der im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betrauen.
  6. Absatz 7Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Absatz eins und 2 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40212310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P61e/NOR40212310