Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 61b, Fassung vom 31.12.2018

Gehaltsgesetz 1956 § 61b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61b

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

Paragraph 61 b,
  1. Absatz einsEiner Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bewertet ist,
      1. Litera a
        in der Höhe von 159,6 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
      2. Litera b
        in der Höhe von 135,5 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen;
    2. Ziffer 2
      wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bewertet ist,
      1. Litera a
        in der Höhe von 79,8 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
      2. Litera b
        in der Höhe von 67,7 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 31, Ziffer 120,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

  2. Absatz 3Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Absatz eins, nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Absatz eins, vorgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,
    2. Ziffer 2
      Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,
    3. Ziffer 3
      sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und im Paragraph 4, der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973,, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.
    Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Absatz eins, angeführten Leistungen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  3. Absatz 5Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 und 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  4. Absatz 6Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, oder auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Schlagworte

Schülerbücherei, Lehrerbücherei

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40206500

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P61b/NOR40206500