Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21a
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Auslandsverwendungszulage
§ 21a.
Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus
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1. | einem Grundbetrag, |
2. | einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden dienstlichen Verwendung, |
3. | einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gilt, |
4. | einem Klimazuschlag, wenn die klimatischen Verhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wesentlich von denen in Wien abweichen, |
5. | einem Härtezuschlag, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort im Vergleich zu Wien dauernd besonders schwierige Lebensverhältnisse in Form von politischer oder kultureller Isolation, Umweltbelastung, Sicherheits-, Versorgungs- oder Infrastrukturmängeln vorliegen, |
6. | einem Krisenzuschlag auf die begrenzte Dauer außerordentlicher Ereignisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wie Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr und Terror sowie Katastrophen, wenn diese Ereignisse dem Beamten zusätzliche besondere Kosten verursachen, |
7. | einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und |
8. | einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält. |
Schlagworte
Dienstort,
BGBl. Nr. 133/1955, Sicherheitsmangel, Versorgungsmangel
Im RIS seit
03.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40133919