(4)Absatz 4Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4, 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätsangehörige gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4,, 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.