Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 51a, Fassung vom 21.11.2018

Gehaltsgesetz 1956 § 51a

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51a

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002

Paragraph 51 a,
  1. Absatz einsUniversitätsprofessoren (Paragraph 154, Litera a, BDG 1979) und Universitätsdozenten (Paragraph 154, Litera b, BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach persönlich abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2Für die nachstehend angeführte tatsächlich geleistete Lehrtätigkeit gebührt folgende Kollegiengeldabgeltung:
    1. Ziffer eins
      für 12 bis 13 Semesterstunden (Paragraph 155, Absatz 10, BDG 1979)
      1 390,7 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      für 14 bis 15 Semesterstunden
      2 781,1 Euro,
       
    3. Ziffer 3
      für 16 bis 17 Semesterstunden
      3 337,4 Euro,
       
    4. Ziffer 4
      für 18 bis 19 Semesterstunden
      3 893,7 Euro,
       
    5. Ziffer 5
      für 20 bis 21 Semesterstunden
      4 449,9 Euro,
       
    6. Ziffer 6
      für 22 bis 23 Semesterstunden
      5 006,1 Euro,
       
    7. Ziffer 7
      ab 24 Semesterstunden
      5 562,5 Euro.
       

Diese Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung bzw. der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4,, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

  1. Absatz 3Für eine Lehrtätigkeit von weniger als zwölf Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung. Absatz 2, Ziffer 7, ist auf Universitätsdozenten nicht anzuwenden.
  2. Absatz 4Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätsangehörige gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4,, 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.
  3. Absatz 5Lehrveranstaltungen, die ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent nach seinem künstlerischen Gesamtkonzept gemeinsam mit einem Bundes- oder Vertragslehrer, Universitätsassistenten oder Lehrbeauftragten abhält, sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung für diesen Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten nur im halben Stundenausmaß zu berücksichtigen.
  4. Absatz 6Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.
  5. Absatz 7Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
  6. Absatz 8Die gemäß Paragraph 165, Absatz 4, BDG 1979 festgesetzten Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.
  7. Absatz 9Alle gemäß Paragraph 172 a, BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.
  8. Absatz 10Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß Paragraph eins, oder eine Remuneration gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über 25 Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über 23 Semesterstunden hinausgeht.
  9. Absatz 10 aAbsatz 10, ist bis zum Enden von bis zum 31. Dezember 2003 erteilten Lehraufträgen anzuwenden.
  10. Absatz 11Eine gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß Paragraph 51 a, gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Absatz eins bis 8 und 10 den Betrag von 8 047,9 Euro je Semester nicht übersteigen.
  11. Absatz 12Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit von Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ist Paragraph 51, anzuwenden.
  12. Absatz 13Hält ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent im Rahmen seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen sowohl aus einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach als auch aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ab, sind diese Lehrveranstaltungen je nach ihrer fachlichen Zugehörigkeit in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 51, einzubeziehen.
  13. Absatz 14Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung ein für ein (Zentrales) künstlerisches Fach ernannter Universitätsprofessor oder Universitätsdozent außerhalb seines Nominalfaches beauftragt wurde, sind je nach der fachlichen Zuordnung dieser Lehrveranstaltungen in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Absatz eins, oder gemäß Paragraph 51, einzubeziehen.
  14. Absatz 15In den Fällen der Absatz 13 und 14 gebührt eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Absatz eins, jedoch nur, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem (Zentralen) künstlerischen Fach mindestens zwölf Semesterstunden beträgt. In diesem Fall ist bezüglich der Abgeltung der Lehrveranstaltungen aus dem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach Paragraph 51, Absatz 4, zweiter Satz nicht anzuwenden.
  15. Absatz 16Die Kollegiengeldabgeltungen gemäß Absatz eins bis 10 und gemäß Paragraph 51, dürfen zusammen den Betrag von 5 562,5 Euro je Semester nicht übersteigen. Auf diesen Betrag ist Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.

Schlagworte

Bundeslehrer

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40168440

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P51a/NOR40168440