(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 2 beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.