Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 20d, Fassung vom 24.04.2012

Gehaltsgesetz 1956 § 20d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20d

Inkrafttretensdatum

27.07.2011

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes

§ 20d.
  1. (1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 VoGrG beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.
  2. (2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 59a Abs. 2 angeführten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
  3. (3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 15 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
  4. (4) Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
  5. (5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 2 beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988.

Im RIS seit

05.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40185643

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P20d/NOR40185643