Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 20b, Fassung vom 24.04.2012

Gehaltsgesetz 1956 § 20b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fahrtkostenzuschuss

§ 20b.
  1. (1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
  2. (2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
    1. 1.
      § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km

………………………..………..16,80 Euro (Anm. 1),

40 km bis 60 km

…………………………………33,22 Euro (Anm. 2),

über 60 km

…………………………………49,65 Euro (Anm. 3),

  1. 2.
    § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km

…………………………………..9,14 Euro (Anm. 4),

20 km bis 40 km

…………………………………36,27 Euro (Anm. 5),

40 km bis 60 km

…………………………………63,12 Euro (Anm. 6),

über 60 km

…………………………………90,16 Euro (Anm. 7),

Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  1. (3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 wegfallen.
  2. (4) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
  3. (5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
  4. (6) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

(_________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 109/2011 ab 1.4.2011: 17,66 €

gemäß BGBl. II Nr. 404/2012 ab 1.1.2013: 18,63 €

Anm. 2: ab 1.4.2011: 34,92 €

ab 1.1.2013: 36,84 €

Anm. 3: ab 1.4.2011: 52,20 €

ab 1.1.2013: 55,08 €

Anm. 4: ab 1.4.2011: 9,61 €

ab 1.1.2013: 10,14 €

Anm. 5: ab 1.4.2011: 38,13 €

ab 1.1.2013: 40,23 €

Anm. 6: ab 1.4.2011: 66,36 €

ab 1.1.2013: 70,02 €

Anm. 7: ab 1.4.2011: 94,78 €

ab 1.1.2013: 100,00 €)

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40103626

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P20b/NOR40103626