(9)Absatz 9Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
eine Befähigungsprüfung für Sozialpädagogik oder
eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher
aufweisen und
als
Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten
verwendet werden,
gebührt, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt, sofern nicht Absatz 8, anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Ziffer eins, Litera a, 200%, im Fall der Ziffer eins, Litera b, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.