Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 21a, Fassung vom 26.07.2011

Gehaltsgesetz 1956 § 21a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Auslandsverwendungszulage

Paragraph 21 a,

Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus

  1. Ziffer eins
    einem Grundbetrag,
  2. Ziffer 2
    einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden dienstlichen Verwendung,
  3. Ziffer 3
    einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des Paragraph 25, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, gilt,
  4. Ziffer 4
    einem Klimazuschlag, wenn die klimatischen Verhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wesentlich von denen in Wien abweichen,
  5. Ziffer 5
    einem Härtezuschlag, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort im Vergleich zu Wien dauernd besonders schwierige Lebensverhältnisse in Form von politischer oder kultureller Isolation, Umweltbelastung, Sicherheits-, Versorgungs- oder Infrastrukturmängeln vorliegen,
  6. Ziffer 6
    einem Krisenzuschlag auf die begrenzte Dauer außerordentlicher Ereignisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wie Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr und Terror sowie Katastrophen, wenn diese Ereignisse dem Beamten zusätzliche besondere Kosten verursachen,
  7. Ziffer 7
    einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und
  8. Ziffer 8
    einem Kinderzuschlag für jedes
    1. Litera a
      eheliche Kind,
    2. Litera b
      legitimierte Kind,
    3. Litera c
      Wahlkind,
    4. Litera d
      uneheliche Kind,
    5. Litera e
      Stiefkind
    des Beamten, für das er gemäß Paragraph 4, Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.

Schlagworte

Dienstort, BGBl. Nr. 133/1955, Sicherheitsmangel, Versorgungsmangel

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2012

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40060313

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P21a/NOR40060313