Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Im Ausland verwendete Beamte
§ 21.Paragraph 21,
Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind. Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der Paragraphen 21 a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
Schlagworte
Auslandsbezug, Dienstort
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40060312