Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 61d, Fassung vom 31.12.2009

Gehaltsgesetz 1956 § 61d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61d

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für die Verwaltung von Sammlungen (Kustodiate) bei

Landeslehrern

§ 61d.
  1. Absatz einsFür die in der Anlage 5 angeführte Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für die in dieser Anlage angeführten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung von 47,9 €.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
  3. Absatz 3Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  4. Absatz 4Das landesgesetzlich zuständige Organ kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine von Z 1 bis 6 in Verbindung mit Z 7 der Anlage 5 abweichende Verteilung der für die betreffende Schule vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. In diesem Fall ändert sich die Höhe der Vergütung entsprechend.
  5. Absatz 5Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40103667

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P61d/NOR40103667