(8)Absatz 8Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt
31,8 € für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PH,
27,5 € für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.
Für die Lehrer, auf die Abs. 4 anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 28,0 €, für andere Verwendungsgruppen 24,0 €.