§ 59c.Paragraph 59 c,
Einem Lehrer, der nach § 9 BLVG zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule Einem Lehrer, der nach Paragraph 9, BLVG zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule
auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,
kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH
der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.