§ 59.
(1)Absatz einsLehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.
(2)Absatz 2Lehrern, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule oder einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 531,7 €.
(3)Absatz 3Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Pädagogischen Hochschulen in Studienveranstaltungen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PH (Anlage 1 Z 22 zum BDG 1979) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PH erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PH in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
an Pädagogischen Hochschulen in den Fachdidaktischen Studienveranstaltungen und Schulpraktische Studien sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,
in Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung an Pädagogischen Hochschulen in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienveranstaltungen sowie in den Studienveranstaltungen der Schulpraktischen Studien,
unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage.
(4a)Absatz 4 aDie Dienstzulage gemäß Abs. 4 gebührt
Lehrern, auf die § 64a anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre,
in den übrigen Fällen im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Lehrers und dem Gehalt, das ihm im Falle seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde.
§ 58 Abs. 7 ist anzuwenden.
(5)Absatz 5Lehrern
der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule verwendet werden,
der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Hauptschullehrer in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 oder L 2b 3 erfüllen und auf einem für Lehrer einer der beiden Verwendungsgruppen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem
Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das sie im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 erhalten würden.
(7)Absatz 7Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1, die
die im § 58 Abs. 5 Z 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und
auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im § 58 Abs. 6 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Die im § 58 Abs. 6 Satz 2 und 3 vorgesehene Erhöhung kommt dabei nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Schulen in Betracht. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
(8)Absatz 8Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Verwendungsgruppe
L 2b 1 sowie Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
als
Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 350% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
(9)Absatz 9Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
eine Befähigungsprüfung für Sozialpädagogik oder
eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher
aufweisen und
als
Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten
verwendet werden,
gebührt, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
(10)Absatz 10Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
(11)Absatz 11Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte)
aufweisen,
eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder
eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung
abgelegt haben,
als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
als Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik
verwendet werden,
die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt haben und
eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten, zurückgelegt haben,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
(12)Absatz 12Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher
aufweisen,
eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,
als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.