Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
01.09.2002
Außerkrafttretensdatum
11.02.2015
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstalterszulage
§ 56.Paragraph 56,
Dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden. Dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Vorrückung, Hemmung
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40034597