Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 59d, Fassung vom 30.09.2007

Gehaltsgesetz 1956 § 59d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59d

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 59 d, Für die Zeit, während der ein Abteilungsleiter an einem Pädagogischen Institut zusätzlich mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut ist, gebührt ihm eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, Absatz 9, gebührt, und jener Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, Absatz 2, gebühren würde, wenn diese Bestimmung auf Leiter eines Pädagogischen Institutes anwendbar wäre. Bei der Ermittlung des Betrages, der sich nach Paragraph 57, Absatz 2, ergibt, sind die Bemessungskriterien des Paragraph 57, Absatz 9, erster bis dritter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Dienstzulagengruppe nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches des gesamten Pädagogischen Institutes richtet.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12112950

Alte Dokumentnummer

N6199713119I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P59d/NOR12112950