§ 59e. Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59d, 71 und 71a und die Ergänzungszulage nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenußfähig. Paragraph 59 e, Die Dienstzulagen nach den Paragraphen 57 bis 59d, 71 und 71a und die Ergänzungszulage nach Paragraph 58, Absatz 8, sind ruhegenußfähig.