Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 61b, Fassung vom 31.12.2002

Gehaltsgesetz 1956 § 61b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61b

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

Paragraph 61 b, (1) Einem Lehrer, der für ein Schuljahr eine der angeführten organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) verwaltet oder eine der angeführten Nebenleistungen erbringt, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

  1. für die in der Anlage 2 angeführten Tätigkeiten jeweils im

     Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II

     a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PA ... 117,2 Euro,

     b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ........ 98,9 Euro,

  2. für die in der Anlage 3 angeführten Tätigkeiten

     jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der

     Lehrverpflichtungsgruppe V

     a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PA .... 91,6 Euro,

     b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ........ 80,6 Euro,

  3. für die in der Anlage 4 Abschnitt A und B angeführten

     Tätigkeiten an allgemein bildenen Übungsschulen sowie

     die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 1 angeführten

     Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen jeweils

     im Ausmaß einer Wochenstunde der

     Lehrverpflichtungsgruppe VI

     a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PA .... 80,6 Euro,

     b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ......   65,9 Euro,

  4. für die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 2 angeführten

     Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen im Ausmaß

     einer halben Wochenstunde der

     Lehrverpflichtungsgruppe VI

     a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ...........   40,3 Euro,

     b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ......   33,0 Euro.

  1. Absatz 2Zusätzlich zu den gemäß Absatz eins, sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, an einer Schule zustehenden Vergütungen kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulen
    1. Ziffer eins
      mit mindestens 11 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von einer Wochenstunde
    2. Ziffer 2
      mit mindestens 20 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von zwei Wochenstunden
    3. Ziffer 3
      mit mindestens 30 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von drei Wochenstunden
    4. Ziffer 4
      mit mindestens 40 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von vier Wochenstunden
    der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II einem Lehrer oder mehreren Lehrern zuweisen. Für diese Tätigkeiten gebührt ausschließlich eine Vergütung in der in Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Höhe. Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.
  2. Absatz 3Der zuständige Bundesminister hat entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Absatz eins und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Absatz eins, vorgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,
    2. Ziffer 2
      Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,
    3. Ziffer 3
      sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und im Paragraph 4, der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973,, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.
    Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Absatz eins, angeführten Leistungen.
  3. Absatz 4Auf die Vergütungen nach den vorstehenden Absätzen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 5Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  5. Absatz 6Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40034612

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P61b/NOR40034612