§ 59d. (1) Für die Zeit, während der ein Abteilungsleiter an einem Pädagogischen Institut zusätzlich mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut ist, gebührt ihm eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 Abs. 9 gebührt, und jener Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 Abs. 2 gebühren würde, wenn diese Bestimmung auf Leiter eines Pädagogischen Institutes anwendbar wäre. Bei der Ermittlung des Betrages, der sich nach § 57 Abs. 2 ergibt, sind die Bemessungskriterien des § 57 Abs. 9 erster bis dritter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Dienstzulagengruppe nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches des gesamten Pädagogischen Institutes richtet. Paragraph 59 d, (1) Für die Zeit, während der ein Abteilungsleiter an einem Pädagogischen Institut zusätzlich mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut ist, gebührt ihm eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, Absatz 9, gebührt, und jener Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, Absatz 2, gebühren würde, wenn diese Bestimmung auf Leiter eines Pädagogischen Institutes anwendbar wäre. Bei der Ermittlung des Betrages, der sich nach Paragraph 57, Absatz 2, ergibt, sind die Bemessungskriterien des Paragraph 57, Absatz 9, erster bis dritter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Dienstzulagengruppe nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches des gesamten Pädagogischen Institutes richtet.
(2)Absatz 2Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist ruhegenußfähigDie Dienstzulage nach Absatz eins, ist ruhegenußfähig
im Ausmaß eines Drittels, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch ein Jahr ausgeübt wurde,
im Ausmaß von zwei Dritteln, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch zwei Jahre ausgeübt wurde,
im vollen Ausmaß, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch mindestens drei Jahre ausgeübt wurde.
(3)Absatz 3Abs. 2 ist auch dann anzuwenden, wenn die nach Abs. 1 gebührende Dienstzulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist. In diesem Fall ist bei der Bemessung des Ruhegenusses auszugehen:Absatz 2, ist auch dann anzuwenden, wenn die nach Absatz eins, gebührende Dienstzulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist. In diesem Fall ist bei der Bemessung des Ruhegenusses auszugehen:
von jener Dienstzulagengruppe und allfälligen Erhöhung der Dienstzulage, die für den betreffenden Lehrer zuletzt wirksam war,
von der Gehaltsstufe, der der Lehrer unmittelbar vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand angehört hat.