(2)Absatz 2Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Abs. 1 angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andereAbsatz eins, ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Absatz eins, angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andere
nicht unter die Voraussetzungen des Abs. 1 fallende undnicht unter die Voraussetzungen des Absatz eins, fallende und
zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührende Funktionszulage übersteigt.