Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 33, Fassung vom 12.08.2000

Gehaltsgesetz 1956 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ruhegenußfähigkeit einer Funktionszulage oder des Fixgehaltes in

besonderen Fällen

Paragraph 33, (1) Eine Funktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4, ist auch dann ruhegenußfähig, wenn

  1. Ziffer eins
    der Beamte während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß Paragraph 41, BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 96 Monate hindurch Anspruch auf eine solche Funktionszulage oder auf ein Fixgehalt nach Paragraph 31, gehabt hat, und
  2. Ziffer 2
    für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes
    1. Litera a
      keiner dieser Ansprüche besteht und auch
    2. Litera b
      keine Ansprüche auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5, bestehen.
  1. Absatz 2Absatz eins, ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Absatz eins, angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andere
    1. Ziffer eins
      nicht unter die Voraussetzungen des Absatz eins, fallende und
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührende Funktionszulage übersteigt.
  2. Absatz 3Ein Fixgehalt nach Paragraph 31, ist auch dann ruhegenußfähig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte während der letzten acht Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß Paragraph 41, BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 48 Monate hindurch Anspruch auf ein solches Fixgehalt gehabt hat, und
    2. Ziffer 2
      für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes
      1. Litera a
        kein solcher Anspruch besteht und auch
      2. Litera b
        keine Ansprüche auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5, bestehen.
  3. Absatz 4Bei Anwendung des Absatz 3, ist vom Fixgehalt jener Funktionsgruppe auszugehen, auf das der Beamte zuletzt Anspruch gehabt hat. Das Fixgehalt ist in dem sich aus Paragraph 32, ergebenden Ausmaß ruhegenußfähig. Bei der Anwendung des Paragraph 32, Absatz 3, ist als Unterschiedsbetrag der Betrag heranzuziehen, um den dieses Fixgehalt den für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Monatsbezug übersteigt.
  4. Absatz 5Die Anwendung der Absatz 3 und 4 schließt eine Anwendung der Absatz eins und 2 aus.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12116547

Alte Dokumentnummer

N6199956240L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P33/NOR12116547