Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 22, Fassung vom 31.03.2000

Gehaltsgesetz 1956 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Pensionsbeitrag

Paragraph 22, (1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

  1. Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75% der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt,
    2. Ziffer 2
      den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und
    3. Ziffer 3
      den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,
    die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Ziffer eins bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.
  2. Absatz 3Für Zeiträume, in denen
    1. Ziffer eins
      die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 g, oder 15h MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a EKUG in Anspruch nimmt,
    umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 13, Absatz 10 und 11 ergibt.
  3. Absatz 4Für Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 8, Absatz 9, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, aus Paragraph 44, Absatz 8, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder aus Paragraph 44, Absatz 8, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ergibt.
  4. Absatz 5Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 13, Absatz 10 a, ergibt.
  5. Absatz 6Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach Paragraph 78 a, BDG 1979 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach Paragraph 13, Absatz 2, in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2 a, zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Absatz 2, zu leisten hätte.

  1. Absatz 6 aDer Beamte, der die Außerdienststellung nach Paragraph 78 b, BDG 1979 in Anspruch genommen hat, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
  2. Absatz 7Der nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 freigestellte oder nach Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz oder Paragraph 19, BDG 1979 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
  3. Absatz 8Der Beamte, dessen Bezüge nach Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

  1. Absatz 8 aDer Beamte, dessen Bezüge nach Art. römisch eins Paragraph 4, Absatz eins, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.
  2. Absatz 9Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
  3. Absatz 10Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986
    keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
  4. Absatz 11Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
  5. Absatz 12Während der Rahmenzeit nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus Paragraph 13, Absatz 12 und 13 ergibt.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, Abs. 3 und 5, BGBl. Nr. 408/1990
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Schlagworte

Präsenzdienst, Mutterschaftskarenzurlaub, Teilbeschäftigung, BGBl. Nr. 302/1984, BGBl. Nr. 296/1985

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40001773

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P22/NOR40001773