(3)Absatz 3,Die Vergütung nach den Abs. 1 und 2 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von vier Studenten. Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der VergütungsbetragDie Vergütung nach den Absatz eins und 2 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von vier Studenten. Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag
nach Abs. 1 um 10 vH,nach Absatz eins, um 10 vH,
nach Abs. 2 um 20 vHnach Absatz 2, um 20 vH
je Studenten, um den die Zahl vier unterschritten wird. Auf die für die Höhe der Vergütung maßgebende Zahl der Studenten sind alle Studenten der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Monats des Schulpraktikums tatsächlich am Schulpraktikum teilnehmen.