Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 60, Fassung vom 31.08.1998

Gehaltsgesetz 1956 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

15.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 60, (1) Lehrern

  1. Ziffer eins
    der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
    1. Litera a
      Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen,
    2. Litera b
      Religionslehrer an Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder
    3. Litera c
      Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
    der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
  2. Ziffer 2
    der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
    1. Litera a
      Haupt- oder Sonderschullehrer,
    2. Litera b
      Religionslehrer an Haupt- oder Sonderschulen oder
    3. Litera c
      Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
    vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
  3. Ziffer 3
    der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
    1. Litera a
      Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen oder
    2. Litera b
      Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen
    vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie
beträgt

---------------------------------------------------------------------

                    in den Gehaltsstufen       ab der Gehaltsstufe

   in den Fällen           1 bis 9                     10

       der Z      ---------------------------------------------------

                                       Schilling

---------------------------------------------------------------------

     1 und 2                 793                       916

        3                  1 454                     1 454

Die Dienstzulage beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 (Ziffer eins,), der Verwendungsgruppe L 2b 2 (Ziffer 2,) oder der Verwendungsgruppe L 2b 3 (Ziffer 3,) in der gleichen Gehaltsstufe. Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz an einer Polytechnischen Schule oder an einer Berufsschule verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 3 in der gleichen Gehaltsstufe; dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, der die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2, nicht aber für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt, auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 3 vorgesehenen Arbeitsplatz an einer Polytechnischen Schule oder an einer Berufsschule verwendet wird; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt
    1. Ziffer eins
      Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3, oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden und
    2. Ziffer 2
      Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,
    eine Dienstzulage von 521 Sitzung Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 433 Sitzung Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  3. Absatz 4Absatz 3, ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 157 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 130 S beträgt; Absatz eins, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des Paragraph 59 a, Absatz 3, erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach Paragraph 59 a, Absatz 3,
  5. Absatz 6Lehrern, auf die Paragraph 59 a, Absatz 4, nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 59 a, Absatz 5 und Absatz 5 a, Ziffer eins und 2.
  6. Absatz 7Die Dienstzulage nach Absatz 6, gebührt,
    1. Ziffer eins
      wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
    2. Ziffer 2
      wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
    3. Ziffer 3
      wenn der übungsschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.
  7. Absatz 8Wenn in den Fällen des Absatz 6, der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt wird, gebührt die nach Absatz 7, zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.

Anmerkung

Art. XII der 42. GG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984;

Schlagworte

Austritt, Dienstfreistellung, Suspendierung, Aliquotierung, Teilbeschäftigung, Erzieherzulage

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12114581

Alte Dokumentnummer

N6199811840O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P60/NOR12114581