Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 60a, Fassung vom 14.08.1998

Gehaltsgesetz 1956 § 60a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Erzieherzulage

Paragraph 60 a, (1) Lehrern (Erziehern), die

  1. Ziffer eins
    im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder
  2. Ziffer 2
    neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung
als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage.
  1. Absatz 2Die Erzieherzulage beträgt:

---------------------------------------------------------------------

                               in der Zulagenstufe

     in der (den)   -------------------------------------------------

    Verwendungs-       1         2         3         4         5

      gruppe(n)     -------------------------------------------------

                                       Schilling

---------------------------------------------------------------------

        L 1          4 646     5 103     5 875     6 646     7 417

        L 2a         4 151     4 477     5 086     5 798     6 534

        L 2b         3 368     3 850     4 378     4 529     4 805

        L 3          2 962     3 106     3 386     3 692     4 000

  1. Absatz 3Durch die Erzieherzulage werden abgegolten:
    1. Ziffer eins
      1,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
    2. Ziffer 2
      alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
  2. Absatz 4Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III werden abweichend vom Absatz 3, durch die Erzieherzulage abgegolten:
    1. Ziffer eins
      ein neunstündiger Nachtdienst je Woche und
    2. Ziffer 2
      alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
  3. Absatz 5Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Verwendung zwar nicht in dem im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Absatz 2, angeführten Ansätze.
  4. Absatz 6Durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage werden abgegolten:
    1. Ziffer eins
      0,75 neunstündige Nachtdienste je Woche und
    2. Ziffer 2
      alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
  5. Absatz 7Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III werden durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage abweichend vom Absatz 6, abgegolten:
    1. Ziffer eins
      0,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
    2. Ziffer 2
      alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
  6. Absatz 8Das in den Absatz 3,, 4, 6 und 7 jeweils unter Ziffer eins, angeführte Erfordernis gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Nachtdienste zwar nicht tatsächlich je Woche, wohl aber in einem längeren, für die Diensteinteilung maßgebenden Zeitraum (mehrwöchiger Durchschnitt im Sinne des Paragraph 48, Absatz 4, BDG 1979) in der Anzahl zu erbringen sind, daß sich ein den betreffenden Bestimmungen entsprechender Durchschnittswert ergibt.
  7. Absatz 9Nachtdienste, die zur Gänze oder zum Teil auf Sonn- oder Feiertage fallen, werden durch die Erzieherzulage in den Absatz 3,, 4, 6 und 7 nicht abgegolten.
  8. Absatz 10Lehrern, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.
  9. Absatz 11Auf die Vorrückung in die höheren Zulagenstufen sind die Paragraphen 8 und 10 mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt. Hiebei sind Zeiten, die in einer Verwendung zurückgelegt wurden, die den Anspruch auf die volle Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, voll, wenn die Verwendung aber nur Anspruch auf die halbe Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, zur Hälfte für die Vorrückung in die höhere Zulagenstufe anzurechnen.
  10. Absatz 12Von der Erzieherzulage und dem der Erzieherzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12110180

Alte Dokumentnummer

N6199543779J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P60a/NOR12110180