Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 36a, Fassung vom 31.12.1997

Gehaltsgesetz 1956 § 36a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 36 a, Einem Beamten, der dauernd mit einem im Paragraph 254, Absatz 16, BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut ist, gebührt für jene Zeiträume, in denen der neue Bezug niedriger ist als der alte Bezug, eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Bezügen. Durch diese Ergänzungszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Ergänzungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Für die Anwendung dieses Abs. bedeuten

  1. Ziffer eins
    alter Bezug: Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage und allfällige Dienstalterszulage und Teuerungszulage, die dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz als Beamten der Allgemeinen Verwaltung bei Anwendung der am 1. Jänner 1994 für solche Verwendungen im Rechnungshof geltenden Beförderungspraxis gebührt hätten,
  2. Ziffer 2
    neuer Bezug: Gehalt, Funktionszulage und allfällige Verwendungszulage, Dienstalterszulage und Teuerungszulage des Beamten in seiner neuen Einstufung.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12114084

Alte Dokumentnummer

N6199763205J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P36a/NOR12114084