Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 36, Fassung vom 31.12.1997

Gehaltsgesetz 1956 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ergänzungszulage

Paragraph 36, (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt

  1. Ziffer eins
    im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
  2. Ziffer 2
    im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,
  3. Ziffer 3
    im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.
  1. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 35, Absatz 6, gilt Absatz eins, mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen
    1. Ziffer eins
      dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Teuerungszulage oder
    2. Ziffer 2
      dem jeweiligen Fixgehalt
    und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.
  2. Absatz 3Paragraph 32, ist auf die Ergänzungszulage nach Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer von
    1. Ziffer eins
      vier Jahren im Ausmaß von 50%,
    2. Ziffer 2
      fünf Jahren im Ausmaß von 60
    3. Ziffer 3
      sechs Jahren im Ausmaß von 70
    4. Ziffer 4
      sieben Jahren im Ausmaß von 80
    5. Ziffer 5
      acht Jahren im Ausmaß von 90
    6. Ziffer 6
      neun Jahren im vollen Ausmaß
    ruhegenußfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß Paragraph 32, Absatz 4, sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen.
  3. Absatz 4Absatz 3, ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß des Beamten nach einem Fixgehalt oder einem Gehalt nach Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5, bemißt.
  4. Absatz 5Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins, oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Paragraph 35, abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
  5. Absatz 6Voraussetzung für das Erlöschen nach Absatz 5, Ziffer 2, ist, daß
    1. Ziffer eins
      die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte gemäß Paragraph 35, abberufen worden ist,
    2. Ziffer 2
      der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
    3. Ziffer 3
      wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
  6. Absatz 7Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
    1. Ziffer eins
      ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
    2. Ziffer 2
      besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,
    so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
  7. Absatz 8Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und
    1. Ziffer eins
      sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder
    2. Ziffer 2
      besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,
    so sind 84% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz 2, zugrunde zu legen.
  8. Absatz 9Die Ergänzungszulagen nach den Absatz 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den Paragraphen 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.
  9. Absatz 10Eine Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 9 gebührt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
    2. Ziffer 2
      der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12114083

Alte Dokumentnummer

N6199763204J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P36/NOR12114083