(3)Absatz 3§ 32 ist auf die Ergänzungszulage nach Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer vonParagraph 32, ist auf die Ergänzungszulage nach Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer von
vier Jahren im Ausmaß von 50%,
fünf Jahren im Ausmaß von 60
sechs Jahren im Ausmaß von 70
sieben Jahren im Ausmaß von 80
acht Jahren im Ausmaß von 90
neun Jahren im vollen Ausmaß
ruhegenußfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß § 32 Abs. 4 sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen.ruhegenußfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß Paragraph 32, Absatz 4, sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen.