Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 32, Fassung vom 31.12.1997

Gehaltsgesetz 1956 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes

Paragraph 32, (1) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenußfähig. Scheidet der Beamte während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuß nach dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zu bemessen, der dem Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn er in der Funktion geblieben wäre, die er unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat.

  1. Absatz 2,In diesem Fall sind der Bemessung des Ruhegenusses jedoch mindestens das Gehalt und die Funktionszulage für eine Planstelle der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugrunde zu legen. In allen Fällen ist von jener Funktionsstufe auszugehen, die der Beamte auf Grund der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit erreicht hätte.
  2. Absatz 3,Hat der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenußfähig
    1. Ziffer eins
      bei einer Anspruchsdauer von
      1. Litera a
        vier Jahren unter Abzug von 50%,
      2. Litera b
        fünf Jahren unter Abzug von 40%,
      3. Litera c
        sechs Jahren unter Abzug von 30%,
      4. Litera d
        sieben Jahren unter Abzug von 20%,
      5. Litera e
        acht Jahren unter Abzug von 10%
      des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Absatz eins und 2, auf den er beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits und
    2. Ziffer 2
      bei einer Anspruchsdauer von neun Jahren im vollen Ausmaß.
  3. Absatz 4,In die für das Ausmaß der Ruhegenußfähigkeit maßgebende Zeit sind alle Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre.
  4. Absatz 5,Hat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5,, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn er
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 3, Ziffer 2, die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und
    2. Ziffer 2
      der letzte Bezug eines Fixgehaltes - ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes - nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
    In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der der Beamte zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109208

Alte Dokumentnummer

N6199439603J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P32/NOR12109208