(5)Absatz 5,Hat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn erHat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5,, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn er
gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat undgemäß Absatz 3, Ziffer 2, die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und
der letzte Bezug eines Fixgehaltes - ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes - nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der der Beamte zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.