Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 30, Fassung vom 31.12.1997

Gehaltsgesetz 1956 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionszulage

Paragraph 30, (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte

---------------------------------------------------------------------

                             in der Funktionsstufe

                     ------------------------------------------------

der        in der

Ver-       Funktions-       1          2           3          4

wendungs-  gruppe

gruppe               ------------------------------------------------

                                   Schilling

---------------------------------------------------------------------

              1            400       1 484       3 071       3 300

              2            768       1 650       4 630       5 600

A 1           3            877       3 200       8 000      12 500

              4          1 206       3 600      10 200      17 214

              5          5 643       8 653      17 870      24 923

              6          7 524      10 628      21 820      27 792

---------------------------------------------------------------------

              1            329         548         768         988

              2            548         780         950       1 450

              3            877       1 645       2 300       4 000

A 2           4          1 206       1 800       2 750       4 500

              5          1 645       2 300       4 200       6 000

              6          2 193       2 741       4 800       7 000

              7          2 741       3 500       5 800       9 000

              8          5 079       6 678       9 875      16 177

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A 3           1            329         439         548         658

              2            548         713         877       1 098

              3            877       1 316       2 193       3 838

              4          1 206       1 645       2 741       4 386

              5          1 645       2 193       3 291       4 935

              6          2 193       2 741       3 838       5 484

              7          2 741       3 291       4 605       6 031

              8          3 291       4 386       5 484       6 580

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A 4           1            275         329         384         439

              2            548         877       1 316       2 193

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A 5           1            275         329         384         439

              2            384         494         604         713

  1. Absatz 2Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
  2. Absatz 3In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  3. Absatz 4Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  4. Absatz 5Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
  5. Absatz 6In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Absatz eins bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12111534

Alte Dokumentnummer

N6199654973J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P30/NOR12111534