Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 59b, Fassung vom 31.08.1996

Gehaltsgesetz 1956 § 59b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59b

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 59 b, (1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Lehrgängen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der

nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

  1. Ziffer eins
    Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
    1. Litera a
      628 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
    2. Litera b
      781 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
    3. Litera c
      939 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
  2. Ziffer 2
    Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
    1. Litera a
      628 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
    2. Litera b
      781 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
    3. Litera c
      781 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
    4. Litera d
      939 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
    Schülergruppen zu koordinieren haben,
  3. Ziffer 3
    Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und eines als selbständige Schule geführten Polytechnischen Lehrganges sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
    1. Litera a
      628 S, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
    2. Litera b
      781 S, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
    leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
  4. Ziffer 4
    Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 314 S.
Der Anspruch nach den Ziffer eins bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
  1. Absatz 2An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
    1. Ziffer eins
      Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
      1. Litera a
        628 S, wenn sie in einer oder zwei,
      2. Litera b
        781 S, wenn sie in drei oder vier,
      3. Litera c
        863 S, wenn sie in fünf oder mehr
        Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
    2. Ziffer 2
      Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
      1. Litera a
        628 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
      2. Litera b
        781 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
    3. Ziffer 3
      Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
      1. Litera a
        628 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
      2. Litera b
        781 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
      3. Litera c
        863 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16
        Schülergruppen zu koordinieren haben,
    4. Ziffer 4
      Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 616 S,
    5. Ziffer 5
      Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 309 S.

Der Anspruch nach den Ziffer eins bis 5 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.

  1. Absatz 3An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1985, bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,
    1. Ziffer eins
      939 S in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,
    2. Ziffer 2
      1 102 S in der Verwendungsgruppe L 1.
    Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat. Ergeben sich bei der Erhöhung um die angeführten Hundertsätze Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

  (4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Hauptschule

verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Hauptschulen mit

  bis zu 4 Klassen ......................... 60%

  5 bis 7 Klassen .......................... 75%

  8 oder 9 Klassen ......................... 90%

10 bis 12 Klassen ........................ 100%

13 bis 15 Klassen ........................ 110%

16 bis 18 Klassen ........................ 120%

mehr als 18 Klassen ...................... 130%

von 1 228 S. Die Dienstzulage gebührt je Hauptschule nur einem

Lehrer. Je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater

verwendet werden.

  (5) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule mit

mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet

wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die

Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit

  2 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ..........................  60%

  3 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ..........................  80%

  4 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 100%

  5 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 115%

  6 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 130%

  7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 145%

  mehr als 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ................. 160%

von 404 S. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem Lehrer.

Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.

Anmerkung

Art. VIII der 44. GG-Novelle, BGBl. Nr. 572/1985 (Abs. 1 bis 4:
aufgehoben durch Art. XXIII Z 12, BGBl. Nr. 43/1995).

Schlagworte

Schwerpunktschule

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12110178

Alte Dokumentnummer

N6199543777J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P59b/NOR12110178