§ 59a. (1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für KlassenlehrerParagraph 59 a, (1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 882 S,an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, 882 S,
an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 1 336 S,
an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) 1 834 S.
Diese Dienstzulage gebührt nicht aus Anlaß des Unterrichtes eines oder mehrerer Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der betreffenden Klasse.
(2)Absatz 2Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 882 S.
(2a)Absatz 2 aLehrern im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 2 auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 191 S.Lehrern im Sinne des Paragraph 16 a, Ziffer 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Absatz 2, auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 191 S. (3)Absatz 3Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 1 336 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 1 336 S; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Eine Dienstzulage gebührt
Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder
L 2a 2, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,
als Übungsschullehrer an Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet werden,
an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind,
Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-Ausbildung vorgesehenenen Gegenständen 'Werkerziehung/Textiler Bereich' und 'Hauswirtschaft' im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,
Lehrern der Verwendungsgruppen
die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind oder
Lehrern der Verwendungsgruppen
die an allgemeinbildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Religionspädagogischen Akademien) betraut sind.
(5)Absatz 5Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Abs. 4 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Absatz 4, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
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aus der in die Verwendungsgruppe
im Falle des Abs. 4 Verwendungsgruppe
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Z 1 L 2a 1 L 2a 2
L 2a 2 L 1
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Z 2 L 2b 1 L 2b 2
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Z 3 bis 6 L 3 L 2b 1
L 2b 1 L 2a 1
L 2a 1 L 2a 2
L 2a 2 L 1
(5a)Absatz 5 aAbweichend vom Abs. 5 gilt folgendes:Abweichend vom Absatz 5, gilt folgendes:
Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 § 64a anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 Paragraph 64 a, anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus Paragraph 64 a, ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.
Im Falle des Abs. 4 Z 3 beträgt die Dienstzulage mindestens 1 060 S.Im Falle des Absatz 4, Ziffer 3, beträgt die Dienstzulage mindestens 1 060 S.
Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer Übungsschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Abs. 5 und den Z 1 und 2 ergebenden Betrages.Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer Übungsschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Absatz 5 und den Ziffer eins und 2 ergebenden Betrages.
(6)Absatz 6Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 5a und nach § 59b sind ruhegenußfähig, wenn der LehrerDie Dienstzulagen nach den Absatz eins bis 5a und nach Paragraph 59 b, sind ruhegenußfähig, wenn der Lehrer
in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist oder
die betreffende Dienstzulage durch insgesamt mindestens zehn Jahre - davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand - bezogen hat.
Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist. Die Dienstzulage nach Absatz eins, ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist.