§ 59. (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.Paragraph 59, (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im Paragraph 58, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 57, bzw. 58 richtet; bei Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.
(2)Absatz 2Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz) sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe von 2 622 S.
(3)Absatz 3Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Akademien in Unterrichtsgegenständen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PA (Anlage 1 Z 22 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PA erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PA in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Akademien in Unterrichtsgegenständen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PA (Anlage 1 Ziffer 22, zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PA erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PA in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt. Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in Didaktik und Schulpraktischer Ausbildung sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,
an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen,
an Akademien für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen der Methodik der Sozialarbeit, der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen und der Praktika
unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage.
(4a)Absatz 4 aDie Dienstzulage gemäß Abs. 4 gebührtDie Dienstzulage gemäß Absatz 4, gebührt
Lehrern, auf die § 64a anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre,Lehrern, auf die Paragraph 64 a, anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus Paragraph 64 a, ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre,
in den übrigen Fällen im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Lehrers und dem Gehalt, das ihm im Falle seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde.
§ 58 Abs. 7 ist anzuwenden.Paragraph 58, Absatz 7, ist anzuwenden.
(5)Absatz 5Lehrern
der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer Übungsschule verwendet werden,
der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Hauptschullehrer in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Hauptschullehrer in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 2 die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet wird.Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 2 die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet wird.
(7)Absatz 7Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1, die
die im § 58 Abs. 5 Z 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen unddie im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und
auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im § 58 Abs. 6 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Die im § 58 Abs. 6 Satz 2 und 3 vorgesehene Erhöhung kommt dabei nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Betracht. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im Paragraph 58, Absatz 6, für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Die im Paragraph 58, Absatz 6, Satz 2 und 3 vorgesehene Erhöhung kommt dabei nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Betracht. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
(8)Absatz 8Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Verwendungsgruppe
L 2b 1 sowie Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
als
Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 350% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 350% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
(9)Absatz 9Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
eine Befähigungsprüfung für Sozialpädagogik oder
eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher
aufweisen und
als
Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten
verwendet werden,
gebührt, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt, sofern nicht Absatz 8, anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Ziffer eins, Litera a, 200%, im Fall der Ziffer eins, Litera b, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
(10)Absatz 10Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
(11)Absatz 11Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte)
aufweisen,
eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder
eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung
abgelegt haben,
als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
als Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik
verwendet werden,
die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt haben und
eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten, zurückgelegt haben,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
(12)Absatz 12Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher
aufweisen,
eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,
als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
(13)Absatz 13Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 12 sind ruhegenußfähig, wenn die Verwendung, die den Anspruch auf die Dienstzulage begründet, mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden ist. Bei Lehrern, deren Dienstzulage nach § 58 Abs. 7 zu bemessen ist, ist der Bemessung des Ruhegenusses der Durchschnittsbetrag der während der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage zugrunde zu legen.Die Dienstzulagen nach den Absatz eins bis 12 sind ruhegenußfähig, wenn die Verwendung, die den Anspruch auf die Dienstzulage begründet, mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden ist. Bei Lehrern, deren Dienstzulage nach Paragraph 58, Absatz 7, zu bemessen ist, ist der Bemessung des Ruhegenusses der Durchschnittsbetrag der während der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage zugrunde zu legen.