Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 20a, Fassung vom 30.04.1995

Gehaltsgesetz 1956 § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fehlgeldentschädigung

Paragraph 20 a, (1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

  1. Absatz 2Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12107173

Alte Dokumentnummer

N6199327553J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P20a/NOR12107173