Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 38, Fassung vom 31.12.1994

Gehaltsgesetz 1956 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Exekutivdienst

Paragraph 38, (1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,

  1. Ziffer eins
    solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,
  2. Ziffer 2
    wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Exekutivdienstzulage von 1 014 Sitzung Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.
  1. Absatz 2Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. Absatz 3Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt
    1. Ziffer eins
      dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
    2. Ziffer 2
      dem Beamten, der ständig als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht,
    3. Ziffer 3
      dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen,
    4. Ziffer 4
      dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen,
    5. Ziffer 5
      dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Ziffer 2, fällt,
    an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
  3. Absatz 4Die Vergütung beträgt
    1. Ziffer eins
      für die unter Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Beamten 10,95%,
    2. Ziffer 2
      für die unter Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Beamten 7,48%,
    3. Ziffer 3
      für die unter Absatz 3, Ziffer 4 und 5 angeführten Beamten 7,30%
    des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  4. Absatz 5Auf die Vergütung nach den Absatz 3 und 4 sind die für Wachebeamte geltenden Bestimmungen des Paragraph 74 a, Absatz 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die im Absatz 3, Ziffer 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Wachebeamten des Sicherheitswachdienstes gelten.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109521

Alte Dokumentnummer

N6199440334J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P38/NOR12109521