Exekutivdienst
§ 38. (1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,Paragraph 38, (1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,
solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,
wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Exekutivdienstzulage von 1 014 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.eine Exekutivdienstzulage von 1 014 Sitzung Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.
(2)Absatz 2Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
(3)Absatz 3Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt
dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
dem Beamten, der ständig als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht,
dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen,
dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen,
dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Z 2 fällt,dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Ziffer 2, fällt,
an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
(4)Absatz 4Die Vergütung beträgt
für die unter Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Beamten 10,95%,für die unter Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Beamten 10,95%,
für die unter Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten 7,48%,für die unter Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Beamten 7,48%,
für die unter Abs. 3 Z 4 und 5 angeführten Beamten 7,30%für die unter Absatz 3, Ziffer 4 und 5 angeführten Beamten 7,30%
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(5)Absatz 5Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Wachebeamte geltenden Bestimmungen des § 74a Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die im Abs. 3 Z 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Wachebeamten des Sicherheitswachdienstes gelten.Auf die Vergütung nach den Absatz 3 und 4 sind die für Wachebeamte geltenden Bestimmungen des Paragraph 74 a, Absatz 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die im Absatz 3, Ziffer 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Wachebeamten des Sicherheitswachdienstes gelten.