Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 33, Fassung vom 31.12.1994

Gehaltsgesetz 1956 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Beförderung

Paragraph 33, (1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.

  1. Absatz 2Für Beamte der Verwendungsgruppen D, C, B und A kann eine Beförderung in die Dienstklasse römisch IV frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse römisch III verbrachten Jahren erreicht wird. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
  3. Absatz 4Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Absatz 3, in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  5. Absatz 6Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse römisch fünf befördert, so wird abweichend vom Absatz 4, auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse römisch IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Vorrückung, Hemmung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12099601

Alte Dokumentnummer

N61981115550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P33/NOR12099601