Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 32, Fassung vom 31.12.1994

Gehaltsgesetz 1956 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Zeitvorrückung

Paragraph 32, (1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Allgemeinen Verwaltung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

  1. Absatz 2,Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Verwendungsgruppe C - die Dienstklasse römisch vier,

der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen römisch vier und römisch fünf,

der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen römisch vier bis römisch sechs.

  1. Absatz 3,Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 4,Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

Schlagworte

Vorrückung, Hemmung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12099600

Alte Dokumentnummer

N61981115540

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P32/NOR12099600