Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 61, Fassung vom 31.12.1991

Gehaltsgesetz 1956 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 61, (1) Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG und Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach Paragraph 10, BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.

  1. Absatz 2Bei Lehrern, auf die das BLVG oder Paragraph 194, des BDG 1979 anzuwenden ist, sind der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zugrunde zu legen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.
  2. Absatz 3Bei Lehrern, auf die Absatz 2, nicht anzuwenden ist, sind für die Bemessung der Vergütung Mehrleistungswochenstunden nach dem für sie geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.
  3. Absatz 4Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,8 vH des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach Paragraph 58, Absatz 4 bis 8, Paragraph 59, Absatz 3 bis 7, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 5, Paragraph 60 und Paragraph 85 b, dem Gehalt zuzurechnen.
  4. Absatz 5Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder unmittelbar aufeinanderfolgende Gründe der Verhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage besteht beziehungsweise bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde 25 vH der gemäß Absatz eins bis 4 für den Monat gebührenden Vergütung.
  5. Absatz 6Absatz 5, gilt für Lehrer, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als dreitägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung zumindest vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachtdienstes übernimmt.
  6. Absatz 7Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins, ist für die Zeit einer nach Absatz 5, oder 6 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der Teilnahme an Schulveranstaltungen (Paragraph 13, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) oder in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen begründet ist.
  7. Absatz 8Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt auch Lehrern, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die vorübergehend - aber nicht zu Vertretungszwecken - zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Auf das Ausmaß der Vergütung ist Absatz 5, letzter Satz anzuwenden.
  8. Absatz 9Die Absatz eins bis 8 sind auf Zeiten, mit denen ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt, lediglich das Ausmaß einer auf die Hälfte herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Abweichung anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der im Absatz 4, angeführten Vergütung von 6,8 vH eine Vergütung von 5 vH und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des im Absatz 5, angeführten Ausmaßes von 25 vH das Ausmaß von 23,1 vH tritt.

Schlagworte

Supplierung, Teilbeschäftigung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12105538

Alte Dokumentnummer

N6199115702J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P61/NOR12105538