§ 59e. Von den Dienstzulagen nach den §§ 59 bis 59d sowie von dem diesen Dienstzulagen entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten. Paragraph 59 e, Von den Dienstzulagen nach den Paragraphen 59 bis 59d sowie von dem diesen Dienstzulagen entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.