(2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt 10,0 vH der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und
den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamt auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen. Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a und 50b BDG 1979 herabgesetzt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 und 11 ergibt.die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamt auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Ziffer eins bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen. Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a und 50b BDG 1979 herabgesetzt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Ziffer eins bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 13, Absatz 10 und 11 ergibt.