Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 22, Fassung vom 30.06.1991

Gehaltsgesetz 1956 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Pensionsbeitrag

Paragraph 22, (1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

  1. Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt 10,0 vH der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt,
    2. Ziffer 2
      den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und
    3. Ziffer 3
      den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,
    die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamt auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Ziffer eins bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen. Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a und 50b BDG 1979 herabgesetzt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Ziffer eins bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 13, Absatz 10 und 11 ergibt.
  2. Absatz 3Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren.
  3. Absatz 4Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG oder nach Paragraph 75, a BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      Präsenz- oder Zivildienstes
    keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
  4. Absatz 5Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, Abs. 3 und 5, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Teilbeschäftigung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12104505

Alte Dokumentnummer

N6199011400H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P22/NOR12104505