Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 59, Fassung vom 31.12.1989

Gehaltsgesetz 1956 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 59, (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im Paragraph 58, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 57, bzw. 58 richtet; bei Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.

  1. Absatz 2Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz) sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe von 2 104 S.
  2. Absatz 3Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Akademien in Unterrichtsgegenständen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PA (Anlage 1 Ziffer 22, zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PA erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PA in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt. Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
    1. Ziffer eins
      an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in Didaktik und Schulpraktischer Ausbildung sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,
    2. Ziffer 2
      an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen,
    3. Ziffer 3
      an Akademien für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen der Methodik der Sozialarbeit, der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen und der Praktika
    unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt, das ihnen im Falle ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde. Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 5Lehrern
    1. Ziffer eins
      der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer Übungsschule verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Hauptschullehrer in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 6Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 2 die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet wird.
  6. Absatz 7Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1,die die im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen mit der Befähigung für Sonderkindergärten, die an solchen verwendet werden, sowie Kindergärtnerinnen, die an Übungskindergärten verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im Paragraph 58, Absatz 6, für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage, wobei die im Paragraph 58, Absatz 6, zweiter beziehungsweise dritter Satz vorgesehene Erhöhung nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Betracht kommt; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  7. Absatz 8Die Dienstzulagen nach den Absatz eins bis 7 sind ruhegenußfähig, wenn die Verwendung, die den Anspruch auf die Dienstzulage begründet, mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden ist. Auf Lehrer, deren Dienstzulage nach Paragraph 58, Absatz 7, zu bemessen ist, ist Paragraph 58, Absatz 9, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Art.VI der 31.GG-Novelle, BGBl. Nr.662/1977;
Art.XII der 41.GG-Novelle, BGBl. Nr.656/1983;

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12104562

Alte Dokumentnummer

N6199011864H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P59/NOR12104562