(7)Absatz 7Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1,die die im § 58 Abs. 5 Z 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen mit der Befähigung für Sonderkindergärten, die an solchen verwendet werden, sowie Kindergärtnerinnen, die an Übungskindergärten verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im § 58 Abs. 6 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage, wobei die im § 58 Abs. 6 zweiter beziehungsweise dritter Satz vorgesehene Erhöhung nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Betracht kommt; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1,die die im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen mit der Befähigung für Sonderkindergärten, die an solchen verwendet werden, sowie Kindergärtnerinnen, die an Übungskindergärten verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im Paragraph 58, Absatz 6, für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage, wobei die im Paragraph 58, Absatz 6, zweiter beziehungsweise dritter Satz vorgesehene Erhöhung nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Betracht kommt; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.