Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 22, Fassung vom 21.07.1989

Gehaltsgesetz 1956 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Pensionsbeitrag

Paragraph 22, (1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes

bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

  1. Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt 9,75 vH der Bemessungsgrundlage.

Diese besteht aus

  1. Ziffer eins
    dem Gehalt,
  2. Ziffer 2
    den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und
  3. Ziffer 3
    den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamt auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Ziffer eins bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen. Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a und 50b BDG 1979 herabgesetzt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Ziffer eins bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 13, Absatz 10 und 11 ergibt.

(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten

einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren.

(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen

Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

1. Karenzurlaubes nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder 2. Präsenz- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu

leisten.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte

nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Teilbeschäftigung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12103676

Alte Dokumentnummer

N6198811619F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P22/NOR12103676