Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 52, Fassung vom 31.12.1988

Gehaltsgesetz 1956 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Besoldungsrechtliche Begünstigungen für ordentliche

Universitäts(Hochschul)professoren

Paragraph 52, (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor folgende besoldungsrechtliche Begünstigungen gewähren:

  1. Ziffer eins
    ein höheres als das nach Paragraph 48, gebührende Gehalt;
  2. Ziffer 2
    eine höhere als die nach den Paragraphen 51 und 51 a gebührende Kollegiengeldabgeltung;
  3. Ziffer 3
    den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen.
  1. Absatz 2,Die Begünstigungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.
  2. Absatz 3,Eine Begünstigung nach Absatz eins, darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
  3. Absatz 4,Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Absatz eins, gewährt worden ist, innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen aus einer nach Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Begünstigung dem Bund zu ersetzen.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12101018

Alte Dokumentnummer

N61984119510

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P52/NOR12101018