(4)Absatz 4,Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen aus einer nach Abs. 1 Z 3 gewährten Begünstigung dem Bund zu ersetzen.Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Absatz eins, gewährt worden ist, innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen aus einer nach Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Begünstigung dem Bund zu ersetzen.