Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 20b, Fassung vom 30.09.1988

Gehaltsgesetz 1956 § 20b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fahrtkostenzuschuß

Paragraph 20 b, (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn

  1. Ziffer eins
    die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
  2. Ziffer 2
    er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
  3. Ziffer 3
    die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Absatz 3, selbst zu tragen hat.
  1. Absatz 2Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
  2. Absatz 3Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt
    1. Ziffer eins
      ab 1. September 1987 280 S,
    2. Ziffer 2
      ab 1. September 1988 350 S,
    3. Ziffer 3
      ab 1. September 1989 380 S
    monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort. Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im ersten Satz angeführten Betrag am weitesten übersteigen.
  3. Absatz 4Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Absatz eins, Ziffer 3,) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Schillinge zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag ergänzt werden.
  4. Absatz 5Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
  5. Absatz 6Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er
    1. Ziffer eins
      Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, hat, oder
    2. Ziffer 2
      aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
  6. Absatz 7Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 8Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
  8. Absatz 9Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988.

Schlagworte

Meldepflicht

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12103476

Alte Dokumentnummer

N6198810850E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P20b/NOR12103476