(3)Absatz 3Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt
ab 1. September 1987 280 S,
ab 1. September 1988 350 S,
ab 1. September 1989 380 S
monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort. Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im ersten Satz angeführten Betrag am weitesten übersteigen.