§ 58. (1) Eine Dienstzulage gebührtParagraph 58, (1) Eine Dienstzulage gebührt
den Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,
dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
den Abteilungsvorständen an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
den Abteilungsvorständen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen,
den Abteilungsvorständen an den Berufspädagogischen Akademien sowie Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern,an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,den Abteilungsvorständen an den Berufspädagogischen Akademien sowie Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern,an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind, den Abteilungsvorständen für Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen Akademien eingegliedert sind,
den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen eingegliedert sind,
den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe sowie an den Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
den zu Fachvorständen ernannten fachlichen Leitern von Universitätsinstituten.
(2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der im Abs. 1 angeführten Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.Die Dienstzulage beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der im Absatz eins, angeführten Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach Paragraph 57, Absatz eins und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.
(3)Absatz 3Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 erhöht sich um 12,5 vHDie Dienstzulage gemäß Absatz 2, erhöht sich um 12,5 vH
für Abteilungsvorstände an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen, die auch mit der Betreuung eines oder mehrerer anderer Studiengänge oder einer Übungsschule betraut sind,
für Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung einer oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind, und
für Abteilungsvorstände für Übungsschulen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung eines oder mehrerer Studiengänge betraut sind.
(4)Absatz 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 618 S. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 133 S.Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 618 Sitzung Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 133 S.
(5)Absatz 5Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:
Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen,
Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
Sonderkindergärtnerinnen.
Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.Lehrern, die auf den in Ziffer 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.
(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt
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! in den Gehaltsstufen ! ab
in der !-------------------------------! der
Verwendungs- ! 1 bis 5 ! 6 bis 11 ! Gehaltsstufe 12
gruppe !---------------------------------------------------
! Schilling
---------------------------------------------------------------------
L 3 687 965 1 374
L 2b 1 207 289 411
In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den
im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen
Lehrgängen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für
Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an
hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 338 S. In der Verwendungsgruppe
L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den
im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen
Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 101 S.
(7)Absatz 7Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Absatz 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.
(8)Absatz 8Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet würden (§ 59a Abs. 4 Z 3 lit. b).Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet würden (Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b,).
(9)Absatz 9Die Dienstzulagen nach den Abs. 2 bis 7 und die Ergänzungszulage nach Abs. 8 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Im Falle des Abs. 7 ist der Bemessung des Ruhegenusses der Durchschnittsbetrag der während der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage zugrunde zu legen.Die Dienstzulagen nach den Absatz 2 bis 7 und die Ergänzungszulage nach Absatz 8, sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Im Falle des Absatz 7, ist der Bemessung des Ruhegenusses der Durchschnittsbetrag der während der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage zugrunde zu legen.