Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62
Inkrafttretensdatum
01.02.1985
Außerkrafttretensdatum
30.09.2005
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Vergütung für Schulpraktika
§ 62. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Schulpraktikum betraut ist, gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten im Ausmaß von 12 Semesterwochenstunden eine Vergütung in der vierfachen Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.Paragraph 62, (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Schulpraktikum betraut ist, gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten im Ausmaß von 12 Semesterwochenstunden eine Vergütung in der vierfachen Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.
(2)Absatz 2Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden im Schulpraktikum der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 55 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA. 33 vH dieser Vergütung gelten als Überstundenzuschlag.
(3)Absatz 3Die Vergütung nach den Abs. 1 und 2 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von vier Studenten. Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der VergütungsbetragDie Vergütung nach den Absatz eins und 2 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von vier Studenten. Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag
nach Abs. 1 um 10 vH,nach Absatz eins, um 10 vH,
nach Abs. 2 um 20 vHnach Absatz 2, um 20 vH
je Studenten, um den die Zahl vier unterschritten wird. Auf die für die Höhe der Vergütung maßgebende Zahl der Studenten sind alle Studenten der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Monats des Schulpraktikums tatsächlich am Schulpraktikum teilnehmen.
(4)Absatz 4Die Vergütungen nach den Abs. 1 bis 3 gebühren im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in diesem Schulpraktikum verwendet wird, zum Gesamtausmaß von 12 Semesterwochenstunden, wennDie Vergütungen nach den Absatz eins bis 3 gebühren im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in diesem Schulpraktikum verwendet wird, zum Gesamtausmaß von 12 Semesterwochenstunden, wenn
das Schulpraktikum nur sechs Semesterwochenstunden umfaßt,
der Lehrer nur in einem Teil der 12 Semesterwochenstunden im Schulpraktikum verwendet wird,
das Schulpraktikum nur zum Teil im betreffenden Semester liegt bzw.
der Lehrer nur zum Teil im Schulpraktikum verwendet wird.
(5)Absatz 5Die Vergütungen für Schulpraktika sind semesterweise im nachhinein abzurechnen.
Anmerkung
Art. IX der 43.GG-Novelle,
BGBl. Nr. 268/1985 (tritt mit Ablauf des
31. August 2002 außer Kraft, vgl. Art. 21 Abs. 1, BGBl. I Nr.
119/2002);
Schlagworte
Aliquotierung
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12101773
Alte Dokumentnummer
N61985181400