Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 61, Fassung vom 31.12.1984

Gehaltsgesetz 1956 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 49/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 61, (1) Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG und Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach Paragraph 10, BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.

  1. Absatz 2Bei Lehrern, auf die das BLVG anzuwenden ist, sind der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zugrundezulegen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.
  2. Absatz 3Bei Lehrern, auf die Absatz 2, nicht anzuwenden ist, sind für die Bemessung der Vergütung Mehrleistungswochenstunden nach dem für sie geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.
  3. Absatz 4Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,8 vH des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach Paragraph 58, Absatz 4 bis 8, Paragraph 59, Absatz 3 bis 7, 9 bis 13, Paragraph 60 und Paragraph 85 b, dem Gehalt zuzurechnen.
  4. Absatz 5Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder unmittelbar aufeinanderfolgende Gründe der Verhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage besteht beziehungsweise bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde 25 vH der gemäß Absatz eins bis 4 für den Monat gebührenden Vergütung.
  5. Absatz 6Absatz 5, gilt für Lehrer, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als dreitägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung zumindest vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachtdienstes übernimmt.
  6. Absatz 7Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins, ist für die Zeit einer nach Absatz 5, oder 6 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der Teilnahme an Schulveranstaltungen (Paragraph 13, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974,) oder in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen begründet ist.
  7. Absatz 8Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt auch Lehrern, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die vorübergehend - aber nicht zu Vertretungszwecken - zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Auf das Ausmaß der Vergütung ist Absatz 5, letzter Satz anzuwenden.

Schlagworte

Supplierung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12100029

Alte Dokumentnummer

N61983116420

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P61/NOR12100029