Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 59a, Fassung vom 31.12.1984

Gehaltsgesetz 1956 § 59a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59a

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 59 a, (1) Für die Zeit, während der ein Abteilungsleiter an einem Pädagogischen Institut zusätzlich mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut ist, gebührt ihm eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, Absatz 9, gebührt, und jener

Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, Absatz 2, gebühren würde, wenn diese Bestimmung auf Leiter eines Pädagogischen Institutes anwendbar wäre. Bei der Ermittlung des Betrages, der sich nach Paragraph 57, Absatz 2, ergibt, sind die Bemessungskriterien des Paragraph 57, Absatz 9, erster bis dritter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Dienstzulagengruppe nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches des gesamten Pädagogischen Institutes richtet.

  1. Absatz 2Die Dienstzulage nach Absatz eins, ist ruhegenußfähig
    1. Ziffer eins
      im Ausmaß eines Drittels, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch ein Jahr ausgeübt wurde,
    2. Ziffer 2
      im Ausmaß von zwei Dritteln, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch zwei Jahre ausgeübt wurde,
    3. Ziffer 3
      im vollen Ausmaß, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch mindestens drei Jahre ausgeübt wurde.
  2. Absatz 3Absatz 2, ist auch dann anzuwenden, wenn die nach Absatz eins, gebührende Dienstzulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist. In diesem Fall ist bei der Bemessung des Ruhegenusses auszugehen:
    1. Ziffer eins
      von jener Dienstzulagengruppe und allfälligen Erhöhung der Dienstzulage, die für den betreffenden Lehrer zuletzt wirksam war,
    2. Ziffer 2
      von der Gehaltsstufe, der der Lehrer unmittelbar vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand angehört hat.
  3. Absatz 4Von der Dienstzulage nach Absatz eins, sowie von dem dieser Dienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12100140

Alte Dokumentnummer

N61983117560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P59a/NOR12100140